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ANNAKRAM e. V. ist Wortpate für „Anagramm“
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Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ANNAKRAM e.V. - Verein für Kunst, Bewegung und soziales Engagement“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

§2 Vereinszweck

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur. Die Umsetzung erfolgt durch Theaterarbeit, Schreib- und Literaturprojekte, Musikveranstaltungen, Ausstellungen, Workshops und spartenübergreifende Kunstprojekte.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unvehältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins darf jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigen einer Mitgliedskarte.
  3. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern
    1. aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder,
    2. passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen,
    3. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden,
    4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben; hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich; Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, insbesondere der Teilnahme an allen Versammlungen und Sitzungen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
    2. durch Ausschluss aus dem Verein,
    3. durch den Tod des Mitglieds.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, z.B. „Vereinsschädigendes Verhalten“, „Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele“, „Verletzung von Mitgliederpflichten, insbesondere Loyalitätspflichten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern“, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieder-Verhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit zu unterstützen.

$7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

$8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • §9 Der Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden,
      2. dem 2. Vorsitzenden,
      3. dem Kassenwart,
      4. dem Beirat des Vereins
    2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
    3. Der Beirat, der bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und sollte die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
    5. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls 4-jährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratmitglieds darzulegen und die Genehmigung der Mitglieder-Hauptversammlung für die Berufung/Abrufung einzuholen.
    6. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    7. Vorstandsmitglieder, die im Angestelltenverhältnis zum Verein stehen, haben keinerlei Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse in Personalangelegenheiten, die ihre Person betreffen.

    §10 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
      2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
      3. Wahl des Vorstands,
      4. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
      5. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
    3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 25 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
    4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder des Vereins.
    5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    6. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 33 v. H. der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 v. H. der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben ist

    §11 Kassenprüfung

    1. Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
    3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

    §12 Auflösung des Vereins

    1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Nachwuchses im kulturellen Bereich zu verwenden hat.

    �13 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

    1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Erfurt.
    2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 1. Juli 2004 beschlossen und am 18. Oktober 2012 letztmalig geändert..
    3. Gründungsmitglieder sind Andreas Wieske, Andreas Jäckel, Thilo Soworka, Sven Hoffmann, Sigurd Reisener, Guido Graichen, Eva-Maria Vojtech, Markus Wendler und Jeannette Bolle.


    Sigurd Reisener
    1. Vorsitzender
    Am Johannestor 20
    99094 Erfurt

    Sven Wachsmuth
    2. Vorsitzender
    Juri-Gagarin-Ring 126 c
    99084 Erfurt

    Heiko Reiserner
    Kassenwart
    Am Johannestor 20
    99094 Erfurt







     
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